§ 22 LStatG - Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 29-2
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung, welche Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt werden.
(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des Registers und der Datei,
- 2.
speichernde Stelle,
- 3.
Bezeichnung der zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
- 4.
den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
- 5.
Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.
(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.