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§ 20 HAbgG NRW - Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
HAbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. a)
    die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  2. b)
    das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder
  3. c)
    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Abgabensatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.