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§ 29 SAWG - Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Amtliche Abkürzung
SAWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu überwachen. Sie haben Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten (Betriebsanweisung) in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erlassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfalle und über die Erste Hilfe zu treffen. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren. Die Betreiber haben den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu geben.

(2) Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen (Eigenkontrolle). Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen.

(3) Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt kann geregelt werden:

  1. 1.
    die Art und Häufigkeit der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,
  2. 2.
    die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,
  3. 3.
    die Form der Jahresübersichten und die Verpflichtung, die Jahresübersichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(6) Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Deponie Ersatz in Geld verlangen.