§ 2 EGBVO M-V - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EGBVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- B 315-11-1
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird gemäß § 70 der Grundbuchverfügung durch Umstellung angelegt. Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung nach den §§ 68 und 69 der Grundbuchverfügung.
(2) Ändert sich infolge der Anlegung durch Neufassung die laufende Nummer des Grundstücks. im Bestandsverzeichnis, ist dies der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Schließung auf dem bisher in Papierform geführten Grundbuch kann auch unter Verwendung von Stempeln gemäß § 21 Abs. 2 Grundbuchverfügung vermerkt werden.
(4) Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.