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Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
(Funkanlagengesetz - FuAG) 1

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Amtliche Abkürzung
FuAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-14

Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Einschränkungen des Anwendungsbereichs2
Begriffsbestimmungen3
Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen4
Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil4a
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien6
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung7
Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr8
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Allgemeine Pflichten des Herstellers9
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers10
Bevollmächtigter des Herstellers11
Allgemeine Pflichten des Einführers12
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers13
Pflichten des Händlers14
Einführer oder Händler als Hersteller15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure16
Abschnitt 3
Konformität von Funkanlagen
Konformitätsvermutung bei Funkanlagen17
Konformitätsbewertungsverfahren18
CE-Kennzeichnung von Funkanlagen19
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen20
Technische Unterlagen21
Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung22
Abschnitt 5
Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Befugnisse
Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur23
Unterabschnitt 2
Marktüberwachung, Schutz von Personen
Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen24
Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen25
Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen26
Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen27
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität28
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht29
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten30
Auskunftsrechte31
Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern32
Unterabschnitt 3
Schnittstellenbeschreibung
Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur33
Unterabschnitt 4
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
Zwangsgeld34
Beiträge, Verordnungsermächtigung35
Vorverfahren36
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften37
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung38

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947)