§ 48 GO - Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Gemeinden werden ehrenamtlich verwaltet, wenn sie amtsangehörig sind oder weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ist für die Dauer der Wahlzeit die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung.