§ 48 GO - Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen. Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen.
(2) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die § 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung.