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  • ab 01.10.1969 (aktuelle Fassung)

Art. 115l GG - Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) 1Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) 1Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709