§ 94 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.