Versionsverlauf


§ 43 LBG LSA - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesrechtlicher Vorschrift beruht.

(2) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen wegfallen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.