§ 68 HSOG - Ausgleichspflicht, Erstattungsansprüche
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Bedienstete oder der Bedienstete steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat die Bedienstete oder der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.