§ 2 WaffGBundFreistV - Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV)
- Amtliche Abkürzung
- WaffGBundFreistV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4-2
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
- 1.
aus dem Waffengesetz:
- a)
§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
- b)
§ 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
- c)
§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
- d)
§ 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
- e)
§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
- f)
§ 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
- g)
§ 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
- h)
die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- i)
die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
- j)
§ 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
- k)
§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
- l)
§ 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
- m)
§ 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
- 2.
aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
- a)
die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
- b)
§ 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
- c)
die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.