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  • ab 04.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 WaffGBundFreistV - Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV)
Amtliche Abkürzung
WaffGBundFreistV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4-2

Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

  1. 1.

    aus dem Waffengesetz:

    1. a)

      § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,

    2. b)

      § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

    3. c)

      § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,

    4. d)

      § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,

    5. e)

      § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,

    6. f)

      § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,

    7. g)

      § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,

    8. h)

      die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,

    9. i)

      die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,

    10. j)

      § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,

    11. k)

      § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,

    12. l)

      § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und

    13. m)

      § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

  2. 2.

    aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

    1. a)

      die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,

    2. b)

      § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und

    3. c)

      die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.