§ 82 JustG NRW - Zuständigkeit der Notarin oder des Notars
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Durch den Überweisungsbeschluss gehen auf die Notarin oder den Notar die Verrichtungen über, die nach den §§ 28 und 29, den §§ 365 und 366, dem § 368 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369, 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zustehen.
(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen kann von der Notarin oder dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten mit der Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das Gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels und der Auferlegung der Kosten gegen eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen Vorführung einer Zeugin oder eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen getroffenen Anordnungen.