§ 158 SGB III - Besonderheiten bei der Höhe
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hat er danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. 2Zwischenzeitliche Anpassungen sind zu berücksichtigen.
(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte.
(3) 1Unterhaltsgeld an Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, jedoch bis zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. 2Hätte sich die Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme erhöht, so erhöht sich das Unterhaltsgeld vom gleichen Tage an entsprechend.
(4) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen,
- 1.bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre,
- 2.bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.
(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.