§ 158 SGB III - Besonderheiten bei der Höhe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. 2An Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. 3Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend.

(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte.

(3) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen,

  1. 1.
    bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre,
  2. 2.
    bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.

(4) (weggefallen)

(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.