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  • ab 01.04.2009 (außer Kraft)

§ 101 ThürBG - Aufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,

  2. 2.

    zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,

  4. 4.

    für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. 1.

    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3),

  2. 2.

    andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Satz 2).