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§ 13 NVwVG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muß enthalten:

  1. 1.
    Ort und Zeit der Aufnahme,
  2. 2.
    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
  3. 3.
    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. 4.
    die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
  5. 5.
    die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.