§ 53 HGO - Beschlußfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlußfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweitenmal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlußfähig.