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§ 127 LPersVG - Übergangsbestimmungn

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die ersten Personalratswahlen nach diesem Gesetz finden im Jahre 1993 statt.

(2) Die Beteiligung der Personalräte richtet sich bis zu deren Bildung auf Grund der Personalratswahlen nach diesem Gesetz nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(3) Alle Personalvertretungen sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 neu zu wählen. § 21 Abs. 5 findet keine Anwendung.