§ 3 SächsDSchG - Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Denkmalschutzbehörden sind
- 1.das Staatsministerium des Innern als oberste Denkmalschutzbehörde,
- 2.die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,
- 3.die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.
(2) Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(3) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte als Landesoberbehörden für den Denkmalschutz. Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Staatsministerium des Innern, das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet.
(4) Die den Gemeinden nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.