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§ 70 SBG - Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Amtsbezeichnungen, die nicht durch Gesetz geregelt sind, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Besoldungsordnungen durch Rechtsverordnung. Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamtinnen oder Beamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.

(3) Beamtinnen und Beamte können im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes führen; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form. Neben der Amtsbezeichnung dürfen Beamtinnen und Beamte nur staatlich verliehene Titel und Bezeichnungen sowie Hochschulgrade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt dürfen Beamtinnen und Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 3 Satz 1) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) Entlassenen Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.