§ 27 SächsGemO - Rechtsstellung des Gemeinderats

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.