Versionsverlauf

§ 20 SächsBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Amtliche Abkürzung
SächsBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1/3

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

  1. 1.
    Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. 2.
    nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310), in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.