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§ 29 GntDBwVVDV - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
293,69 bis 87,5014
387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,2012
579,19 bis 75,0011
674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,709
866,69 bis 62,508
962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,206
1154,19 bis 50,005
1249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,403
1433,39 bis 25,002
1524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,000

(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.