§ 82 KWO LSA - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für die Kreiswahl, der Gemeindewahlleiter für die Gemeindewahl
- 1.die Stimmzettel (Anlagen 15 und 16)
- 2.die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
- 3.die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 17),
- 4.die Wahlbriefumschläge (Anlage 18).
Bei verbundenen Wahlen beschafft der Gemeindewahlleiter die Wahlscheinvordrucke, die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge für alle Wahlen.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Übersichten über die zugelassenen Wahlvorschläge (Anlage 12 und 13) und die Hauptzusammenstellungen (Anlagen 32 und 33).
(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.
(4) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG LSA besondere Regelungen treffen.