§ 112 BG LSA - Beamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor Ernennung zum Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Ableistung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe fordern.