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§ 112 BG LSA - Beamte auf Zeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor Ernennung zum Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Ableistung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe fordern.