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  • ab 01.11.2011 (aktuelle Fassung)

§ 171 NKomVG - Kommunalaufsichtsbehörden, Fachaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) 1Ist ein Landkreis in einer von ihm als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit auch noch in anderer Weise beteiligt, tritt an seine Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist. 2Satz 1 gilt für die Region Hannover entsprechend.

(5) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Fachaufsicht wahrgenommen von

  1. 1.

    der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen,

  2. 2.

    der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden sowie

  3. 3.

    den Landkreisen und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde als oberster Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden.

2Soweit die Landkreise und die Region Hannover die Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 17 Satz 1 übertragenen Aufgaben. 3Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.