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§ 6e HmbHG - Sonstige Gebühren und Entgelte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kostendeckende Gebühren. Sie können für nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, und postgraduale Studiengänge nach § 56 Gebühren nach Satz 1 erheben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(2) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 1 und § 6b Absatz 1 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.