§ 4 SchulG - Grundschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Die Grundschule wird mit festen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen unf freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.

(3) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass an der Grundschule eine Schuleingangsphase eingerichtet wird, in die alle schulpflichtigen Kinder unter Verzicht auf die Maßgaben nach § 37 Abs. 3 aufgenommen werden. Schulpflichtige Kinder im Sinne des Satzes 1 können von der Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in besonders begründeten Ausnahmefällen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Schuleingangsphase umfasst den ersten und zweiten Schuljahrgang. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung zu regeln.

(4) Wenn keine Schuleingangsphase gemäß Absatz 3 eingerichtet wird, kann durch die Schulbehörde für schulpflichtige Kinder, die gemäß § 37 Abs. 3 vom Schulbesuch zurückgestellt sind, an Grundschulen eine Vorklasse eingerichtet werden.

(5) Die Grundschule hat wenigstens einen Zug. Die Schulbehörde kann Ausnahmen im Interesse eines wohnortnahen Schulangebots zulassen.

(6) (weggefallen)