§ 114 ThürLHO - Entlastung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die Haushaltsrechnung nach den §§ 81 bis 87 und die Bemerkungen des Rechnungshofs mit der Stellungnahme der Landesregierung (§ 97) werden dem Landtag zur Entlastung der Landesregierung vorgelegt.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte missbilligen.