§ 52 PersVG LSA - Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel
bis zu 3.000 Beschäftigten aus | 7 | Mitgliedern |
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3.001 bis 5.000 Beschäftigten aus | 9 | Mitgliedern |
5.001 bis 10.000 Beschäftigten aus | 11 | Mitgliedern |
10.001 bis 20.000 Beschäftigten aus | 13 | Mitgliedern |
20.001 und mehr Beschäftigten aus | 15 | Mitgliedern. |
Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.