§ 95 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
- 1.die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 90 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,
- 2.die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach § 91 Abs. 1 sind.
Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.