§ 95 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung
- 1.die Schulformen, für die getrennte Personalvertretungen nach § 90 Abs. 1 und § 92 Satz 2 zu bilden sind,
- 2.die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach § 91 Abs. 1 sind.
Er hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.