§ 95 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Schulformen, für die getrennte Personalvertretungen nach § 90 Abs. 1 und § 92 Satz 2 zu bilden sind,
  2. 2.
    die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach § 91 Abs. 1 sind.

Er hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.