Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 136)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich1
Beratung1a
Zweiter Abschnitt
Volksinitiative
Gegenstände einer Volksinitiative2
Anzeige3
Unterstützung der Volksinitiative4
Zustandekommen einer Volksinitiative5
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative5a
Dritter Abschnitt
Volksbegehren
Durchführung des Volksbegehrens6
Öffentliche Bekanntmachung7
Rücknahme der Volksinitiative8
Eintragung9
Eintragungslisten10
Eintragungsberechtigung11
Inhalt der Eintragung12
Briefeintragung13
Ungültige Eintragungen14
Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten15
Zustandekommen des Volksbegehrens16
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens17
Vierter Abschnitt
Volksentscheid
Durchführung des Volksentscheids18
Bekanntmachung des Volksentscheids19
Rücknahme des Volksbegehrens19a
Stimmrecht20
Stimmzettel21
Stimmabgabe22
Ergebnis des Volksentscheids23
Ausfertigung und Verkündung23a
Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts24
Fünfter Abschnitt
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse
Änderungsgesetz und Referendumsbegehren25
Anzeige25a
Unterstützung des Referendumsbegehrens25b
Zustandekommen des Referendumsbegehrens25c
Durchführung des Referendums25d
Aufhebung des Änderungsgesetzes25e
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts25f
Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren25g
Sechster Abschnitt
Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts
Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft26
Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft27
Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum28
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Datenverarbeitung29
Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten29a
Rechenschaftslegung30
Kostenerstattung30a
Gleichbehandlung31
Fristberechnung31a
Abstimmungsleitung31b
Durchführung32

Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440) finden bis zur Entscheidung über das Zustandekommen die §§ 1 bis 5 des Volksabstimmungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beginn der Sammlung von Unterschriften für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage gemäß § 3 des Volksabstimmungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung angezeigt worden ist und der Senat noch keine Feststellung über das Zustandekommen dieser Volksinitiative getroffen hat.