§ 35 UVollzG NRW - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig
- 1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 2.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- 3.
Messungen und
- 4.
die Erfassung sonstiger biometrischer Merkmale, insbesondere von Fingern und Handflächen.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Lichtbilder und die nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Daten können zusammen mit den Namen der Untersuchungsgefangenen sowie deren Geburtsdatum und Geburtsort von der Anstalt zudem in einer Datei elektronisch gespeichert werden.
(3) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen nur für die in Absatz 1 und § 66 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zwecke verarbeitet und verwendet werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist.
(4) Untersuchungsgefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme der in den Gefangenenpersonalakten aufbewahrten Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.