§ 10 SächsLVO - Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.