§ 160 KSVG - Vorbehaltene Aufgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Der Kreistag kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.
    die Bestimmung und die Änderung des Namens und des Sitzes des Landkreises sowie von Wappen und Farben des Landkreises;
  2. 2.
    die Änderung des Kreisgebietes;
  3. 3.
    den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Kreistag sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag;
  4. 4.
    die auf Grund der Gesetze vom Kreistag vorzunehmenden Wahlen;
  5. 5.
    die Aufstellung von Grundsätzen für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten und die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landkreises, soweit hierüber im geltenden Beamten- und Arbeitsrecht keine Vorschriften enthalten sind;
  6. 6.
    den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband;
  7. 7.
    die Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten;
  8. 8.
    die Berufung der Mitglieder des Kreisausschusses sowie die Bildung und Auflösung von Kreistagsausschüssen und die Berufung der Mitglieder dieser Ausschüsse;
  9. 9.
    die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden;
  10. 10.
    den Erlass der Geschäftsordnung;
  11. 11.
    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
  12. 12.
    die Festsetzung der Kreisumlage sowie die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte;
  13. 13.
    den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen oder derartigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogrammes;
  14. 14.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Entlastung der Landrätin oder des Landrates;
  15. 15.
    den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Vermögen des Landkreises, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt;
  16. 15a.
    die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses von Eigenbetrieben und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung;
  17. 15b.
    die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
  18. 16.
    die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen;
  19. 17.
    die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts;
  20. 18.
    die Umwandlung des Zweckes und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
  21. 19.
    die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigen;
  22. 20.
    die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes;
  23. 21.
    die Geltendmachung von Ansprüchen des Landkreises gegen die Landrätin oder den Landrat und Mitglieder des Kreistages sowie die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit der Landrätin oder dem Landrat oder mit Mitgliedern des Kreistages; ausgenommen sind Verträge nach feststehenden Tarifen und Verträge, die sich innerhalb einer vom Kreistag allgemein festgesetzten Wertgrenze halten;
  24. 22.
    den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen;
  25. 23.
    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
  26. 24.
    die Führung eines Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung;
  27. 25.
    den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird.

Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 7, 12, 15, 19 und 25, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 189 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebes übertragen werden sollen, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung und der Festsetzung der Kreisumlage.