§ 3 LWO - Tätigkeit der Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu gewissenhafter und unparteiischer Amtsführung und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.