§ 20 AbgG NRW - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Ein Verzicht auf die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch ist nur bis zu einem Viertel übertragbar.
(2) Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.