Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
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