§ 87 StVollstrO - Anzuwendende Vorschriften, ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 4300
(1) Für die Vollstreckung gerichtlicher Bußgeldentscheidungen und der Erzwingungshaft nach § 97 OWiG gelten die §§ 2 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 19 und 21 sinngemäß. Richtet sich die Vollstreckung gegen Jugendliche oder Heranwachsende, so gelten hinsichtlich der Übertragung auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger die für das Jugendstrafverfahren erlassenen besonderen Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Vollstreckung der Geldbuße, einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, und der Verfahrenskosten richtet sich ferner nach der EBAO. Im Übrigen gelten sinngemäß für die Vollstreckung
- 1.
des Fahrverbots (§ 25 StVG) der § 59a;
- 2.
der Einziehungsanordnung oder Unbrauchbarmachung die §§ 60 bis 86;
- 3.
der Erzwingungshaft der § 22 Abs. 1, 2, die §§ 23, 24, 26 bis 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, §§ 29, 30, 33 bis 35, 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 38 Nrn. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 2 bis 6, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 46 bis 47 und 51.
(3) Bei der Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße sind die Betroffenen zugleich aufzufordern, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum die fristgemäße Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und zu belehren, dass nach § 96 Abs. 1 OWiG Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge nicht fristgemäß gezahlt und auch der Pflicht zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt wird.