§ 13 KomWG - Wahlkreisausschüsse für die Wahl der Kreisräte
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Bei der Wahl der Kreisräte wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuss gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Wahlergebnis im Wahlkreis feststellt.
(2) Der Wahlkreisausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Der Kreistag kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuss einer Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.