§ 42d BRAO - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer und mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, durch die im Interesse der Rechtspflege die Anforderungen an den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf dem Fachgebiet notwendige Fortbildung geregelt werden. 2Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 3Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5Die Bundesregierung ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. 6Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Verkündung zugeleitet. 7Der Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
(2) 1 Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fachanwaltsordnung als Satzung. 2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung. 3In ihr werden geregelt:
- 1.die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder sowie deren Anspruch auf eine Entschädigung;
- 2.das Verfahren der Ausschüsse.