§ 63d SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 4 und 5, die §§ 63b, 81c, 86 Abs. 3 und § 89 entsprechend; die einmalige Entschädigung nach § 63a Abs. 6 wird um fünfzig vom Hundert erhöht. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4 bis 7, § 63b und Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. Die Entscheidung, ob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.