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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 27 Nds. AG SGB IX/XII - Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 2019

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Oktober 2020 die Höhe der Aufwendungen für Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit, die vor dem 31. Dezember 2019 kassenwirksam geworden sind. 2Der Erstattungsbetrag wird bis zum 18. Dezember 2020 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt.