§ 12 AbfG LSA. - Begriffsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle gemäß § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 2 des Abfallverbringungsgesetzes.
(2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden und in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt sind.
(3) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden und die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz auf Grundlage des § 13 Abs. 4 und des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Verordnung zu ändern.
(4) Einzelfallentscheidungen gemäß § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
(5) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne dieses Gesetzes.