§ 61 WiPrO - Beiträge und Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die nicht der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf, verpflichtet, Beiträge zu leisten. Die Beitragsordnung wird vom Beirat beschlossen.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.