§ 61 WiPrO - Beiträge und Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (1). Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2).

(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden. Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

Nach Artikel 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) soll in § 61 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt werden. Die Änderung ist bereits durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) durchgeführt worden.

Nach Artikel 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) soll in § 61 Abs. 2 Satz 2 das Wort "Arbeit" durch das Wort "Technologie" ersetzt werden. Die Änderung ist bereits durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) durchgeführt worden.