§ 29d LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist.

(2) Die Luftfahrtbehörden können die Zuverlässigkeit

  1. 1.
    von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt werden soll,
  2. 2.
    von Personal der Flugplatz- und der Luftfahrtunternehmen, soweit dieses Personal aufgrund seiner Tätigkeit die Möglichkeit hat, die Sicherheit des Luftverkehrs zu beeinträchtigen, sowie
  3. 3.
    der Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt werden sollen,

mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen.

(3) Die Flugplatz- und die Luftfahrtunternehmen teilen der Luftfahrtbehörde die bei ihnen vorhandenen Informationen über den Betroffenen mit. Zum Zwecke der Überprüfung dürfen den Luftfahrtbehörden auf Ersuchen vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen insbesondere von den Polizei- und den Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden. Wird die Überprüfung einer Person, die bereits zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen berechtigt ist, wiederholt oder nachgeholt und beschränkt sich die Überprüfung auf die Auswertung bereits vorhandenen Wissens der Beschäftigungsstelle sowie der Polizei- und der Verfassungsschutzbehörden, ist es abweichend von Absatz 2 ausreichend, daß der Betroffene zuvor von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis erhalten hat. Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, wenn diese Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck der Überprüfung erhobenen Informationen nicht für andere Zwecke verwenden. Sie dürfen den Flugplatz- und den Luftfahrtunternehmen nur das Ergebnis der Überprüfung übermitteln, es sei denn, die Kenntnis weiterer Informationen ist für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Überprüfung erforderlich. § 161 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.