§ 96 SchulG M-V - Organisation der Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schulaufsichtsbehörden sind
- 1.das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulaufsichtsbehörde,
- 2.die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden und
- 3.das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei für die landwirtschaftlichen Fachschulen; für diese Schulen nimmt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft Forsten und Fischerei die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 über die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann an Stelle des Schulamtes tätig werden, wenn dieses eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes.
(4) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden sowie den Sitz der Schulämter regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung.